Ausschuss der Spitzenverbände der Kartoffelwirtschaft für die Kartoffelgeschäftsbedingungen und das Sachverständigenwesen

Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen - Berliner Vereinbarungen 1956 in der Fassung vom 9. Dezember 2010

Berliner Vereinbarungen

Was sind sie ?

Wer erarbeitet sie ?

Was regeln sie ?

Die Berliner Vereinbarungen sind freiwillige branchenübliche Regelungen im Sinne von Handelsgebräuchen und Allgemeinen Geschäfts- bedingungen zum Handel mit Kartoffeln in Deutschland.

die im Ausschuss der Spitzenverbände der Kartoffelwirtschaft vertretenen Verbände

  • Deutscher Kartoffelhandelsverband e.V.
  • Deutscher Raiffeisenverband e.V.
  • Deutscher Bauernverband e.V.
  • Bundesverband der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie e.V.
  • Bundesverband des Deutschen
    Lebensmittelhandels e.V.
  • Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Deutscher Produkten- und Warenbörsen

er werden geregelt:

  • Handelsgrundlagen
  • Qualitätsparameter
  • Sachverständigentätigkeit
  • Schiedsgerichtbarkeit

 

Kartoffeln gehören zu den wichtigsten Lebensmitteln in Deutschland. Derzeit beträgt der Pro-Kopf-Verbrauch an unverarbeiteten Speisekartoffen etwa 30 kg im Jahr. Die im Handel angebotenen Sorten sind den drei Kochtypen mehlig kochend, vorwiegend festkochend und festkochend zuzuordnen. Damit steht für jeden Verwendungszweck und jeden Geschmack die passende Sorte zur Auswahl. Eines eint alle Angebote: Grundsätzlich müssen Kartoffeln für den menschlichen Verzehr geeignet sein, ganz, gesund, sauber, fest, frei von fremdem Geruch und Geschmack.

 

Kartoffeln können in den Qualitäten
Qualität I und Qualität Extra gem. Berliner Vereinbarungen angeboten werden.

Qualitätsparameter

Qualitätsparameter

Auszug aus den Berliner Vereinbarungen 2010

B. Qualitätsbestimmungen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln

(1) Im Großhandel (Versand- wie Empfangshandel) und Einzelhandel oder an den Verbraucher zum Verkauf gelangende Speise- und Speisefrühkartoffeln müssen entsprechen

  • in jedem Fall allen gesetzlichen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen Vorschriften
  • weiterhin den im Vertrag vereinbarten Qualitätsbestimmungen.

Wenn und soweit im Vertrag keine anderen Qualitätsnormen vereinbart sind, müssen die Kartoffeln die nachfolgend unter "Qualität I" aufgeführten Anforderungen erfüllen. (1) Soweit im Vertrag als Qualität "Extra" vereinbart ist, müssen die Kartoffeln die nachfolgend unter "Extra" aufgeführten Anforderungen erfüllen.


Es sind nur die Toleranzen zulässig, die in der danach jeweils maßgebenden nachstehenden Mängeltabelle aufgeführt sind:

 

Speisekartoffeln, welche die für die jeweilige Knollenform vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, können in einer Größensortierung für Knollen langovaler bis langer Sorten von 25 bis 35 mm Knollen runder bis ovaler Sorten von 25 bis 40 mm unter der Zusatzbezeichnung "Drilling" in den Verkehr gebracht werden.



(1) Verkaufsverpackungen für den Endverbraucher stets kennzeichnen mit "Qualität I gem. www.berliner-vereinbarungen.de"
bzw. "Qualität Extra gem. www.berliner-vereinbarungen.de"

Qualität I

Mangeltabelle für Speise- und Speisefrühkartoffeln

 

Art der Mängel 


Schwere Beschädigungen (wenn mehr als 10 %
der einzelnen Knolle beseitigt werden müssen
In Zweifelsfällen ist die Knolle zu schälen)


Grünstellen, die durch Schälen nicht zu beseitigen sind


Eisenfleckigkeit, starke Stippigkeit, starke Pfropfenbildung


starke Glasigkeit und missgestaltete Knollen Keime über 2 mm 8


Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, starke Schwarzfleckigkeit


Schorfbefall
Oberflächenschorf (über 25 % der Knollenoberfläche)
Tiefschorf (über 10 % der Knollenoberfläche)


Erde/Fremdkörper/lose Keime


Nass-, Trocken- und Braunfäule Frost- Hitze und Salzschäden


Zulässige Gesamttoleranz Ziffer 1 bis 8


Zusatztoleranz Anteil fremder Sorten


Größenabweichungen (Unter- und Übermaß zusammen)



 

 

 

 

 

Qualität I
(Gew.-%)









8








(2)


(1)


8


2


4

Qualität Extra
(Gew.-%)









5








(1)


(1)


5


2


4

Qualität Extra

Mangeltabelle für Speise- und Speisefrühkartoffeln

Art der Mängel


Schwere Beschädigungen (wenn mehr als 10 %
der einzelnen Knolle beseitigt werden müssen
In Zweifelsfällen ist die Knolle zu schälen)


Grünstellen, die durch Schälen nicht zu beseitigen sind


Eisenfleckigkeit, starke Stippigkeit, starke Pfropfenbildung


starke Glasigkeit und missgestaltete Knollen Keime über 2 mm 8


Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, starke Schwarzfleckigkeit


Schorfbefall
Oberflächenschorf (über 25 % der Knollenoberfläche)
Tiefschorf (über 10 % der Knollenoberfläche)


Erde/Fremdkörper/lose Keime


Nass-, Trocken- und Braunfäule Frost- Hitze und Salzschäden


Zulässige Gesamttoleranz Ziffer 1 bis 8


Zusatztoleranz Anteil fremder Sorten


Größenabweichungen (Unter- und Übermaß zusammen)



Qualität I
(Gew.-%)









8








(2)


(1)


8


2


4

Qualität Extra
(Gew.-%)









5








(1)


(1)


5


2


4

Fragen & Antworten

F
Zum 1. Juli tritt die Handelsklassenverordnung für Kartoffeln außer Kraft. Gibt es dann für Verbraucher keine unterschiedlichen Handelsklassen mehr?
A
Mit dem Wegfall der Handelsklassenverordnung zum 1. Juli 2011 entfallen die gesetzlichen Vorschriften für den Kartoffelhandel. Künftig wird es keine gesetzlichen Handelsklassen für Speisekartoffeln mehr geben. Nichts desto trotz hat der Verbraucher einen Anspruch auf Qualitätsware. Um Differenzierungen für die gehandelte Qualität vornehmen zu können, sind als Bestandteil der Berliner Vereinbarungen Regelungen für zwei unterschiedliche Qualitäten: Qualität 1 und Qualität extra vorgesehen. Selbstverständlich bleibt es aber den Handelspartnern unbenommen, alle Qualitätsparameter individuell vertraglich zu regeln.
F
Ersetzen die Berliner Vereinbarungen (BV) nun einfach die Handelsklassenverordnung und werden Verbraucher nun mit den BV konfrontiert?
A
Die Berliner Vereinbarungen bestehen unabhängig von der Gültigkeit der Handelsklassenverordnung bereits seit über 50 Jahren. Im Laufe der Jahre wurden sie immer wieder aktuellen Entwicklungen angepasst, das letzte Mal mit der Änderung des Schuldrechts. Mit der Abschaffung der Handelsklassenverordnung zum 1. Juli 2011 entfallen auch die gesetzlichen Handelsklassen für Kartoffeln, auf die die vorliegende Fassung der Berliner Vereinbarungen Bezug genommen hat. Darauf ist mit der Überarbeitung reagiert worden. Es gibt aber weitere Neuigkeiten. So wurde zum Beispiel eine Regelung für den Handel mit Feldware eingeführt. Neu geregelt wurde auch die Zahl der Sachverständigenbenennungsstellen. Ab 1. Juli 2011 wird die einzige Sachverständigenbenennungstelle in Berlin eingerichtet. Zu erreichen ist sie beim Deutschen Kartoffelhandelsverband e.V., Schumannstr. 5, 10117 Berlin, Tel. 030 75452468.
F
Was muss denn künftig noch auf der Kartoffeltüte stehen? 
A
Für die Etikettierung der Ware gegenüber dem Verbraucher stellte die Handelsklassenverordnung nur eine Grundlage dar. In § 8 der Handelsklassenverordnung zum Beispiel wird auf die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung Bezug genommen. Und diese gesetzlichen Grundlagen - die Fertigpackungsverordnung, die Rückstandshöchstmengenverordnung oder auch die Öko-Verordnung und weitere - gelten auch nach Wegfall der Handelsklassenverordnung weiter. Die Berliner Vereinbarungen regeln die Etikettierung nicht, weil sie wie schon gesagt, nicht dem Verbraucher gegenüber gelten. Wie die Ware gegenüber dem Verbraucher etikettiert wird, liegt im Verantwortungsbereich der Lebensmittelhändler. Es gilt nur ein Grundsatz: Alles, was auf dem Etikett steht, muss zutreffend sein. Und die Etikettierung muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher alle für den sicheren Gebrauch notwendigen Informationen erhält.
F
Was kann zusätzlich drauf stehen?
A
Es sollte neben den Pflichtangaben die Sorte ausgewiesen werden, der Kochtyp und die Qualität. Sofern die Qualität mit Qualität I oder Extra ausgewiesen wird, ist der Zusatz nach www.berliner-vereinbarungen.de zuzusetzen - also Qualität I nach www.berliner-vereinbarungen.de oder Qualität Extra nach www.berliner-vereinbarungen.de.
F
Wo können die Berliner Vereinbarungen bezogen werden?
A
Sie können die Berliner Vereinbarungen als Buch bei Agrimedia GmbH & Co.KG, Klein Sachau 4, 29459 Clenze, Tel: +49 5844/971-188-0, Fax: +49 5844/971-188-9, http://de.agrimedia.com/ kaufen. Der Verlag nimmt gerne Vorbestellungen entgegen.

Impressum

Stand: 12. August 2026


Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)


Diensteanbieter:


Ausschuss der Spitzenverbände der Kartoffelwirtschaft für die Kartoffelgeschäftsbedingungen und das Sachverständigenwesen


vertreten durch den geschäftsführenden Verband:


Deutscher Kartoffelhandelsverband e.V. (DKHV)

Schumannstr. 5

10117 Berlin

Deutschland


Vertretungsberechtigter Vorstand des geschäftsführenden Verbandes


Präsident:
Thomas Herkenrath


Geschäftsführung:
Dr. Illya Kolba


Kontakt
Telefon: +49 30 1663520 50
Fax: +49 30 1663520 59
E-Mail: info@dkhv.org
Website: https://www.berliner-vereinbarungen.de


Registereintrag
Deutscher Kartoffelhandelsverband e.V.
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: VR 28529 B

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV)
Cristina Pohlmann
c/o Deutscher Kartoffelhandelsverband e.V.
Schumannstraße 5
10117 Berlin

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Stand: 12. August 2026


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Der Deutsche Kartoffelhandelsverband e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 28529 B eingetragen.
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